Wenn Sie das nächste Mal in Frankreich in ein schönes Restaurant speisen gehen und Sie bereits bei der Bestellung wissen, dass Sie die Rechnung nicht bezahlen können bzw. wollen, kann Sie das richtig teuer zu stehen kommen. Denn damit verstoßen Sie gegen Artikel 313-5 des französischen Strafgesetzbuchs (“Code pénal”), der Zechprellerei mit 6 Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 7500 Euro sanktioniert. Hin und wieder liest man in den Medien in diesem Zusammenhang von “grivèlerie”, das Strafrecht spricht hingegen von “filouterie”. Der Begriff “grivèlerie” geht auf das Verb “griveler” zurück, mit dem im 17. Jahrhundert das heimliche Erzielen eines unerlaubten Gewinns (“faire des profits illicites”) durch einen “griveleur” bezeichnet wurde. Erst später erhielt “grièvelerie” seine heutige, eingeschränkte Bedeutung: consommer sans avoir de quoi payer.
In dem Wort “grivèlerie” bzw. “griveler” steckt übrigens das Wort “grive”, Drossel. Weingutbesitzer kennen den diebischen Vogel aus leidvoller Erfahrung nur allzu gut, macht er sich doch gern an den süßen und leckeren Beeren der Weinstöcke zu schaffen und zecht damit auf Kosten anderer.
“Filouterie” nur bei betrügerischer Absicht
Wer jetzt Angst bekommen hat, beim nächsten Restaurantbesuch in Frankreich vom Wirt bei der Polizei als “griveleur” angezeigt zu werden, nur weil man versehentlich das Portmonee im Hotel vergessen hat oder es einem gestohlen wurde, der kann beruhigt werden.
“Le délit ne sanctionne donc pas la simple imprudence ou négligence de celui qui a oublié de prendre de l’argent, son chéquier ou sa carte de crédit, mais qui est disposé à payer.” (Quelle: http://www.droit24.fr/a/comment-est-sanctionn%C3%A9e-la-filouterie-dans-le-code-p%C3%A9nal)
Den Straftatbestand der “filouterie” erfüllt man nur, wenn man in betrügerischer Absicht handelt.